2. Zivilrechtliche Tätigkeit:
Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit die BRAGO nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (sogenannter Gegenstandswert). Der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren. Unter dem Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts zu verstehen. Ist der Gegenstandswert bekannt, so ergibt sich aus § 11 BRAGO mit Hilfe der nachstehenden Tabelle für einen bestimmten Gegenstandswert ein bestimmter Gebührenbetrag. In welchem Maße dieser Gebührenbetrag für eine bestimmte Tätigkeit verlangt werden kann, besagt ein jeweils erfüllter Gebürentatbestand. Für die Berechnung sind somit folgende Komponenten notwendig: 1. der jeweils erfüllte Gebührentatbestand; 2. der sich nach dem Gebührentatbestand ergebende Gebührensatz, der entweder fest bestimmt oder durch einen Rahmen begrenzt ist; der Gebührensatz ist ein Quotient, der mit dem Gebührenbetrag, der sich auf Grund des Gegenstandswertes laut Tabelle ergibt, multipliziert werden muss; ein Gebührensatz von 10/10 entspricht dem vollen Gebührenbetrag, ein Gebührensatz von 5/10 einer halben Gebühr etc.; 3. der maßgebliche Gegenstandswert. Hier ein A u s z u g aus der Gebührentabelle des Rechtsanwalts: Rechtsanwaltsgebühren
Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Gesetz, bei einer Zahlungsklage ist z. B. die Höhe der geltend gemachten Forderung maßgebend; wird die Herausgabe einer Sache verlangt, ist deren Verkehrswert entscheidend. Fehlen Vorschriften zur Festsetzung des Gegenstandswertes, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung oder handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, ist ein Gegenstandswert von 4.000,00 € anzunehmen. |
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