2.1. Außergerichtliche Tätigkeit:

2.1.1. Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr, und Beratungsgebühr

Die Gebühren eines Rechtsanwalts für eine Tätigkeit außerhalb eines Prozesses werden, soweit nicht besondere Bestimmungen in der BRAGO vorhanden sind, in § 118 BRAGO geregelt. Eine Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach § 118 BRAGO ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten hat oder Tätigkeiten ausübt, für die besondere Bestimmungen in der BRAGO bestehen, z. B. Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung, in einem Konkursverfahren oder in einem Aufgebotsverfahren.

§ 118 BRAGO findet unter anderem Anwendung bei der Mitarbeit des Rechtsanwalts an Vertragsentwürfen, bei der Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb eines Zivilprozesses, so z. B. bei der Regelung von Schadensersatzansprüchen in Verhandlungen mit gegnerischen Versicherungsgesellschaften, für die Tätigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so z. B. in Grundbuchsachen, Testaments- und Nachlaßangelegenheiten und Vormundschaftssachen, sowie in behördlichen Vorverfahren, die einem Verwaltungsgerichts- oder Finanzgerichtsverfahren vorausgehen.

Bei den Gebühren des § 118 BRAGO handelt es sich um Rahmengebühren. Sie betragen 5/10 bis 10/10. Bei der Bemessung der jeweiligen Gebühr kommt es auf alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, an. Im Normalfall, also bei durchschnittlichen Umständen, wird die sogenannte Mittelgebühr von 7,5/10 in Ansatz gebracht.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit sind:

Geschäftsgebühr:

Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen, des Fertigens, Unterzeichnens und Einreichens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.

Unter diesen Gebührentatbestand fällt also, ähnlich wie bei der noch im folgenden ausgeführten Prozessgebühr, die gesamte allgemeine Tätigkeit des Rechtsanwalts. Abgegolten werden durch diese Gebühr auch die allgemeinen Kosten des Rechtsanwalts, wie Personalkosten, Büromiete usw.

Auch für die Anfertigung und Absendung eines Aufforderungsschreibens erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10, wenn er noch keinen Prozessauftrag hat. Bei der Formulierung des Aufforderungsschreibens darf es in diesen Fällen nur heißen, dass der Anwalt dem Mandanten eine Klage empfehlen werde, falls die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolge. Liegt ein fester Prozessauftrag vor, so entsteht für das Aufforderungsschreiben die Prozessgebühr, allerdings nur in Höhe von 5/10.

Besprechungsgebühr:

Neben der Geschäftsgebühr erhält der Rechtsanwalt eine Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei mündlicher Verhandlung oder Besprechungen vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner, seinen Bevollmächtigten oder einem Dritten. Diese Gebühr wird nicht schon durch eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage nach dem Stand der Sache verdient. Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr ist eine Besprechung oder Verhandlung über tatsächliche oder rechtliche Fragen. Eine solche Besprechung kann persönlich oder telefonisch stattfinden.

Eine Besprechungsgebühr entsteht auch für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages und bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften.

Beweisaufnahmegebühr:

Voraussetzung für die Entstehung dieser Gebühr ist die Mitwirkung an einer von einem Gericht oder einer Behörde angeordneten Beweisaufnahme. Dies kann z.B. in einem Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Einziehung eines Erbscheines auf Grund eines angefochtenen Testaments der Fall sein, wenn das mit der Angelegenheit betraute Gericht eine Zeugenvernehmung über die Echtheit eines Testaments anordnet.

Kommt es anschließend an eine solche außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, so ist die entstandene Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr anzurechnen, die für dieses Verfahren sodann ensteht. Sollten die in diesem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren entstandenen Gebühren geringer sein, so bleibt der ursprüngliche verdiente höhere Gebührenanspruch aus § 118 BRAGO bestehen.

Gebühr für Rat und Auskunft; Erstberatungsgebühr

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr (§ 20 BRAGO). Die Höhe der Gebühr ist nach § 12 BRAGO zu bestimmen; in der Regel wird die sogenannte Mittelgebühr in Ansatz gebracht und zwar –geringfügig ermäßigt- mit 5/10.

Ist die Tätigkeit Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 162,00 € verlangen. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 13,50 € bis 162,00 €. Diese Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.


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