2.1.2. Beratungshilfe:

Wer nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, darf bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht benachteiligt sein. Dies soll durch das Gesetz über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringerem Einkommen (Beratungshilfegesetz) sichergestellt werden.

Im nachfolgenden Fragen und Antworten zur Beratungshilfe:

Wer ist berechtigt, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen?

Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtssuchenden Person Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einem eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

Bekommt man Beratungshilfe, wenn man Vermögen hat, z. B. ein Eigenheim?

Das Vermögen braucht man nur einzusetzen, soweit das zumutbar ist. Das ist nur der Fall bei hochwertigen Vermögensgegenständen, die man nicht zum Familienunterhalt oder zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner beruflichen Existenz benötigt. Das Eigenheim für die Familie schließt also das Recht auf Beratungshilfe nicht aus.

Hat die rechtssuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied sie ist, so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen.

Worin besteht die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da es nicht immer ausreicht, nur beraten zu werden, sondern es in vielen Fällen auch notwendig ist, bei Auseinandersetzungen Hilfe und Unterstützung auch etwa gegenüber Behörden zu erhalten, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. Man muss also nicht selber „böse“ Briefe schreiben, was man oftmals gar nicht kann, sondern man kann dies getrost dem überlassen, an den man sich wegen der Beratungshilfe gewandt hat.

Von wem kann man sich beraten lassen?

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Wenn das Amtsgericht dem Anliegen mit einer sofortigen Auskunft, einem Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines Antrages entsprechen kann, gewährt es selbst diese Hilfe. Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen. Diese/r nimmt dann alles weitere in die Hand.

Man kann die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich zu stellen.

Was muss man auf dem Antragsformular angeben?

Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen die rechtssuchende Person Unterhalt gewährt), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte, und eventuell zu besonderen Belastungen (z. B. wegen Körperbehinderung, hohe Zahlungsverpflichtungen). Zum Nachweis des Einkommens sollen Lohnbescheinigungen oder Steuerbescheide vorgelegt werden. Vordrucke für den Antrag auf Beratungshilfe liegen bei den Amtsgerichten und Rechtsanwälten aus.

Kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Beratung und Vertretung ablehnen?

Nein, grundsätzlich nicht. Jede/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist zur Beratung verpflichtet. Sie/Er darf sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Was kostet die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Dem Rechtsanwalt, den man mit dem Berechtigungsschein vom Amtsgericht oder unmittelbar aufgesucht hat, muss man eine Gebühr von 10,00 € zahlen. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn sie die rechtssuchende Person nur schwer aufbringen kann.

 


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