2.2.2 Prozesskostenhilfe:

Wie bereits erwähnt, dürfen Personen, welche nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden. Im gerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Im nachfolgenden Fragen und Antworten zur Prozesskostenhilfe:

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z. B. nach dem Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder einen Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z. B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Worin besteht die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt –je nach einzusetzenden Einkommen- voll oder teilweise den eigenen Betrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die ggfls. dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten:

Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.

Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit wird z. B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,00 € beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem „Nettoeinkommen“, sondern wird folgendermaßen berechnet:

Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst

- Steuern,

- Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und

- Werbungskosten

abgezogen.

Weiter werden abgesetzt

- Freibeträge von jeweils 360,00 € für die Partei und Ihren Ehegatten sowie von 253,00 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind (Stand der Freibeträge 01.07.2002),

- ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 145,00 € (Stand 01.07.2002) für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist,

- die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizug) in voller Höhe,

- eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung).

Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe –mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung- entscheidend ist. Die Freibeträge ändern sich zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

Rechtssuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15,00 € liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskostenhilfe in monatlichen, nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelten Raten zu zahlen.
Dabei sind höchstens 48 Monatsraten auszubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Nachfolgend zeigen wir die Höhe der Monatsraten wie folgt auf:

     Einzusetzendes Einkommen    

             (EURO)                 

       Eine Monatsrate von

                (EURO)               

              bis  15,00

                   0,00

                   50,00

                  15,00

                  100,00

                  30,00

                  150,00

                  45,00

                  200,00

                  60,00

                  250,00

                  75,00

                  300,00

                  95,00

                  350,00

                 115,00

                  400,00

                 135,00

                  450,00

                 155,00

                  500,00

                 175,00

                  550,00

                 200,00

                  600,00

                 225,00

                  650,00

                 250,00

                  700,00

                 275,00

                  750,00

                 300,00

             über 750,00

                 300,00 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens           

Was muss ich tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müssen (z. B. Berufung, Revision) diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Wann kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen?

Eine zur Vertretung bereite/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt wird beigeordnet,

1. wenn die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z. B. in Scheidungssachen beim Familiengericht (Amtsgericht) oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof.

2. wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Was ist, wenn sich die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern?

Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann dann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.

Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.


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