3.1. Die Bemessung der Vergütung innerhalb des Betragsrahmens:

Soweit der Anwalt bei Tatbeständen, die Rahmengebühren vorsehen, grundsätzlich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liquidieren darf, kann er seine Vergütung gleichwohl nicht beliebig festlegen, sondern muss die Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen. Der Anwalt hat gem. § 12 BRAGO bei der Ausübung seines Ermessens bestimmte Kriterien zu berücksichtigen:

1. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, etwa wegen drohender Schadensersatzansprüche oder des Schadens der gesellschaftlichen Reputation.

2. Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, verglichen mit den Einkommensverhältnissen eines durchschnittlichen Haushalts.

3. Umfang der Angelegenheit und der anwaltlichen Tätigkeit. Dieses Kriterium zielt auf den Aspekt des zeitlichen Arbeitsaufwandes ab, etwa die Zahl der Besprechungen oder Besuche, den Umfang der Akten und gefertigten Schriftsätze.

4. Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit. Umfang und Schwierigkeit sind nicht das gleiche. Umfang ist zeitlicher Arbeitsaufwand, Schwierigkeit die Intensität der Arbeit.

In der Praxis hat sich zur Umgehung der mitunter schwierigen Wertung nach § 12 BRAGO die Berechnung der sogenannten Mittelgebühr herausgebildet, die für alle mehr oder minder durchschnittlichen Fälle in Ansatz gebracht werden soll; sie wird durch Addition von Mindest- und Höchstgebühr und anschließender Halbierung des erhaltenen Betrages gefunden.


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