3.2. Die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO

In straf- und (ähnlich bußgeld-) rechtlichen Tätigkeiten unterscheidet man zwischen gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalt. Es handelt sich auch hier durchgängig um Pauschgebühren, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Entgegennahme des Auftrags bis zu Erledigung der Angelegenheit abgelten.

Bei der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts steht die Hauptverhandlung im Zentrum des Gebührensystems in Strafsachen. Ungeachtet von der Dauer des ersten Hauptverhandlungstages verdient der Verteidiger allein durch seine körperliche Anwesenheit nach Aufruf der Sache die Hauptverhandlungsgebühr des § 83 I BRAGO. Da umfangreiche Strafsachen oftmals mehrere Verhandlungstage erfordern, erhält der Verteidiger auch für diese weiteren Tage eine Verhandlungsgebühr mit einem niedriger bemessenen Rahmen gem. § 83 II BRAGO.

In der Berufungs- und Revisionsinstanz verdient der Rechtsanwalt die im §§ 85 und § 86 vorgesehenen Gebühren mit der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht, ggfls. zusätzlich zu den erstinstanzlich entstandenen Gebühren. Wie im Verfahren erster Instanz ist eine Gebühr für den ersten Verhandlungstag vorgesehen sowie für weitere Verhandlungstage eine Zusatzgebühr mit einem reduzierten Rahmen.

Bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts findet der § 84 I Fall 1 BRAGO seine Anwendung; diese sogenannte Vorverfahrensgebühr vergütet die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Beginn der Ermittlungen gegen den Mandanten bis zur einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

Eine weitere bedeutsame Gebühr in Strafsachen ist in § 91 BRAGO (Gebühren für einzelne Tätigkeiten) vorgesehen, der stets zur Anwendung gelangt, wenn der Rechtsanwalt nicht mit der umfassenden Verteidigung beauftragt ist, sondern nur bestimmte Einzelaufgaben wahrnimmt. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt zwar mit der umfassenden Verteidigung befaßt war, diese jedoch durch die Rechtskraft des Urteils abgeschlossen ist. Im Anschluss daran erfolgende Tätigkeiten sind, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmevorschriften, nicht mehr durch die Pauschgebühren der §§ 83 ff. BRAGO abgegolten und somit über § 91 BRAGO zu vergüten.

Im einzelnen sieht die Vergütung des Rechtsanwalt in den vorbezeichneten Strafsachen wie folgt aus:


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